AGB
Verkaufsbedingungen
- 1. Für alle Geschäfte gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich von uns bestätigt worden ist.
- 2. Angebot: Alle Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten.
- 3. Preise: Die Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt. Sollten sich die Erzeugungskosten in der Folge in einer ins Gewicht fallenden Weise nach oben oder unten ändern, so sind wir zu einer entsprechenden Änderung der Verkaufspreise berechtigt. Nachträgliche Einführung oder Erhöhung von öffentlichen Abgaben, welche die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dem Käufer steht in diesem Falle ein Rücktrittsrecht vom Kauf nicht zu.
- 4. Lieferfristen: In Angeboten, Bestätigungsschreiben, usw. über die Lieferzeit gemachte Angaben werden nach bestem Ermessen gegeben, sind jedoch nur als annähernd zu betrachten und gelten nach jeder Seite hin als für uns unverbindlich. Nach Möglichkeit werden die Lieferfristen eingehalten, doch hat der Besteller nicht das Recht, bei etwaiger Verzögerung vom Vertrage zurückzutreten oder Ansprüche auf Vergütung von Schadenersatz zu erheben. Für jede Bestellung bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Aus verspäteter Lieferung können keinerlei Schadenersatzansprüche oder Verzugstrafen hergeleitet werden. Betriebsstörungen, gleichviel ob durch Beschädigung von Maschinen, Rohstoff-, Arbeitermangel, verspätete oder ungenügende Wagenstellung, Mobilmachung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung. Dasselbe soll gelten, wenn aus anderen Ursachen in dem beim Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse eine Änderung eintritt, welche die Erfüllung des Vertrages behindert, wesentlich erschwert oder erheblich verteuert.
- 5. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferung in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.
- 6. Toleranzen: Abmessungen, Gewichte und Stückzahlen sind nur annähernd und unverbindlich. Geringfügige Abweichungen nach oben oder unten behalten wir uns vor. Konstruktionsänderungen, die durch inzwischen gemachte Erfahrungen geboten erscheinen, werden ausdrücklich vorbehalten.
- 7. Schutzrechtansprüche: Der Besteller ist uns dafür verantwortlich, daß die bei uns bestellten Materialien, Einrichtungen und Anlagen fremden Patentschutz und sonstige Schutzrecht nicht verletzen. Der Besteller verpflichtet sich, uns gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter klaglos zu stellen und haftet für den uns durch solche Ansprüche entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.
- 8. Versand: Der Versand erfolgt stets, somit auch bei vereinbarten Freilieferungen, auf Gefahr des Bestellers; Lagerung erfolgt in allen Fällen auf dessen Kosten und Gefahr. Ist Frankolieferung vereinbart, wird die Sendung unfrei abgefertigt und die Fracht ist alsdann an der Rechnung zu kürzen. Grundsätzlich werden alle Sendungen unverpackt abgefertigt, es sei denn, daß eine besondere Verpackungs- und Versandart vorgeschrieben wird. Für Transportschäden wird kein Ersatz geleistet.
- 9. Beanstandungen: können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangen. Bei begründeten Beanstandungen wird kostenlos Ersatz geliefert. Weitergehende Beanstandungen werden ausdrücklich abgelehnt. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
- 10. Zahlung: Die Rechnungen sind zahlbar in bar und ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, gebührenfrei. Sendungen nach dem Ausland sind sofort nach Erhalt der Rechnung und Duplikatfrachtbriefe oder Konossements in Schecks auf deutsche Banken zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent über Zentralbankdiskont berechnet.
- 11. Eigentumsvorbehalt:
- a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach §950BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
- b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende, neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
- c) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. der Absätze 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.